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Artikel
1
Name und Zweck
- Der Name des Vereins ist:
"Clipper" Deutsches Jugendwerk zur See e.V.
Er hat seinen Sitz in Bremen.
- Der
Verein hat den Zweck, Jugendlichen, aber auch gegebenenfalls anderen
an der Segelschiffahrt Interessierten Gelegenheit zu geben, auf geeigneten
Segelschiffen unter fachkundiger Leitung den Segelsport im Rahmen traditioneller
Seemannschaft zu betreiben.
Mit der aktiven Teilnahme an dem außergewöhnlichen sportlichen
Erlebnis der Segelschiffahrt und den besonderen Lebensbedingungen auf
See soll der körperlichen und geistigen Entwicklung in der pädagogischen
Tradition segelnder Schulschiffe ein besonderer Anstoß gegeben
werden. Dabei soll im Sinne einer demokratischen Erziehung der hier
unentbehrliche Gruppengeist gefördert, der Sinn für Verantwortung
entwickelt und soziales Verhalten geübt werden. Wettfahrten (insbesondere
Oldtimer-Regatten) sollen nach Möglichkeit in das Segelprogramm
eingebaut werden.
In diesem Sinne macht sich der Verein die Förderung des Segelsports
und die Jugendpflege und darüber hinaus die Jugendfürsorge
zu seinen besonderen Aufgaben. Er ist gemeinnützig im Sinne der
steuerlichen Vorschriften.
Durch die der Seefahrt eigentümlichen Begegnungen mit anderen Menschen
und anderen Kulturkreisen soll die internationale Gesinnung, die Toleranz
auf allen Gebieten und die Völkerverständigung gefördert
werden.
Der Verein betrachtet es nicht als seine Aufgabe Berufsvorbereitung
oder die Ausbildung von Yachtseglern zu betreiben; vielmehr sind Vermittlung
seemännischer Kenntnisse und Fertigkeiten natürliche Begleiterscheinungen
des Lebens in den Bordgemeinschaften auf Segelschiffen.
Neue Stammbesatzungsmitglieder erlernen eigenverantwortliches Handhaben
und Führen eines Segelschiffes unter Anleitung erfahrener Clipper-Kapitäne.

Artikel 2
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag und dessen Annahme
gemäß Art.2 (4) erworben. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung
für die Teilnahme an einem Segeltörn.
- Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Ehrenmitglieder können in das Präsidium - nicht aber in den
Schifferrat - gewählt werden.
- Über Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet
der Schifferrat nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schifferrates oder des Präsidiums
verliehen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Ableben
- Austritt, der mit einmonatiger Frist auf den Schluß des Geschäftsjahres
erklärt werden kann; die Erklärung muß durch eingeschriebenen
Brief erfolgen.
- Ausschluß durch den Schifferrat:
Der Ausschluß durch den Schifferrat kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten
zu erfüllen,
b) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
c) seine Beitragszahlungen einstellt oder in Konkurs fällt,
d) einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag 8 Wochen
nach der zweiten Mahnung hat,
e) (neues Mitglied), von dem keine Lastschrifteinzugsermächtigung
vorliegt, 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung seinen Jahresbeitrag
nicht bezahlt hat.
Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
In den Fällen a) und b) ist gegen den Beschluß die Beschwerde
an die Mitgliederversammlung möglich.

Artikel 3
Organe
- Die Organe des Vereins sind
a) das Präsidium
b) der Schifferrat
c) die Mitgliederversammlung.
- Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Schifferrat Ausschlüsse
einsetzen.
- Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen.
In besonderen Fällen kann vom Schifferrat ein Aufwendungsersatz
bewilligt werden.

Artikel 4
Mitgliederversammlung
- Folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
vorbehalten:
- die Wahl von Mitgliedern des Schifferrates
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Art. 2
Abs. 3
- die Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr,
die Festlegung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge
- Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere
gemäß Artikel 2 Abs. 4
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Vornahme von Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteilen
der Anwesenden, in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit,
es sei denn, daß sie nicht beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der amtierenden Schifferratsmitglieder anwesend ist
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Schifferrates
ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden
gegenzuzeichnen.
Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht grundsätzlich
mündlich. Werden schwerwiegende Verstöße gegen Art.
9 festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen
Bericht zu erstatten, der dem Vorsitzenden und dem Präsidium
zuzustellen ist. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

Artikel 5
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß
des Schifferrates statt. Sie ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
- Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied
des Schifferrates schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung
anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 21 Tagen ist einzuhalten.
In Notfällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen
durch das zuständige Mitglied des Schifferrates mit einer Frist
von 24 Stunden auf schriftlichem, telegraphischem oder fernmündlichem
Wege einberufen werden.
- Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
sind dem Schifferrat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen; auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können
Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit sie
nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
betreffen.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
sind beim Schifferrat schriftlich bis zu dem 1. Dezember einzureichen,
der der Mitgliederversammlung vorausgeht.

Artikel 6
Stimmrecht
- Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Stehen mehrere Mitglieder
(juristische Personen) unter gleicher Leitung, so hat diese Gruppe pro
Mitglied eine Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf Stimmen.
- Die Stimmberechtigung wird bei Teilnahme an Mitgliederversammlungen
anhand der Mitgliederliste und durch Kontrolle der Beitragszahlung festgestellt.

Artikel 7
Schifferrat
- Der Schifferrat ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
- Zwei Mitglieder des Schifferrates sind gemeinsam berechtigt, den Verein
zu vertreten.
- Der Schifferrat bestimmt einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
Er gibt sich weiterhin eine Geschäftsordnung.
- In der Geschäftsordnung ist die Sachzuständigkeit der Mitglieder
des Schifferrates zu regeln. Die Zuständigkeit für die Einberufung
von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden.
- Den Vereinsmitgliedern ist die Geschäftsordnung jährlich
einmal mitzuteilen.
- Der Schifferrat setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen;
juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Schifferrat ausgeschlossen.
- a) Die Wahl zum Schifferrat hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
zu erfolgen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht
werden, das stimmberechtigt ist.
b) Die Mitglieder des Schifferrates werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie haben eine persönliche Amtszeit von drei Jahren.
c) Scheidet ein Mitglied des Schifferrates während der dreijährigen
Amtszeit aus, so kann der Schifferrat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen. Das Ersatzmitglied muß
in der nächsten ordentlichen Versammlung gem. Art. 7, Abs.7b) gewählt
werden.
- Der Schifferrat wählt einstimmig die Mitglieder des Präsidiums.
- Der Schifferrat ist berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.

Artikel 8
Präsidium
- Die Mitglieder des Präsidiums werden einstimmig durch den Schifferrat
gewählt.
- Das Präsidium berät den Schifferrat. Zu diesem Zweck soll
es mindestens einmal im Jahr eine Versammlung abhalten, zu der es jedes
Mitglied des Schifferrates laden kann. Auf der Versammlung soll das
Präsidium einen Präsidenten wählen.
- Die Bestellung zum Mitglied des Präsidiums erfolgt für mindestens
fünf Jahre; sie kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Artikel 9
Haushaltsführung
- Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Schifferrat einen
Haushaltsplan aufzustellen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen ist.
- Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, ausgenommen
einen jeweils vom Schifferrat zu beschließenden Aufwendungssatz
bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden; im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte
Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.
- Die Entlastung für die Kassen- und Rechnungsführung erteilt
die Mitgliederversammlung. Vorher ist die Kassen- und Rechnungsführung
durch gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.

Artikel 10
Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge für Erwachsene und juristische Personen
sind gleich.
Für Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr wird der Mitgliedsbeitrag
deutlich niedriger festgesetzt.
- Die Beitragszahlung muß für das laufende Jahr bis zum Termin
der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn
der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt bzw. Nicht durch den Schifferrat
gestundet oder erlassen ist.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Auf besonderen Antrag kann der Schifferrat auch andere Mitglieder
von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich
ist.

Artikel 11
Eintragung
- Der Verein wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragen.
Er wird sich außerdem um die Anerkennung als gemeinnütziger
Verein und seiner besonderen Förderungswürdigkeit bemühen.
- Zur Förderung des Vereinszieles kann der Verein die Mitgliedschaft
in Dachverbänden anstreben.

Artikel 12
Auflösung
- Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
- Ist im Falle einer Auflösung überschießendes Vermögen
vorhanden, so fällt es an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger.
Gründung in Bremen, den 6. Januar 1973 |
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