Clipper Anschrift Satzung Vereinsheim - Mississippi 25 Jahre Clipper - Historie Clipper-Shop, Video, T-Shirts,... Infos für die Stammbesatzung  

 
S A T Z U N G
Stand: 22. April 1995
 
 

Inhalt:

Artikel 1: Name und Zweck
Artikel 2: Mitgliedschaft
Artikel 3: Organe
Artikel 4: Mitgliederversammlung
Artikel 5: Einberufung der Mitgliederversammlung
Artikel 6: Stimmrecht
Artikel 7: Schifferrat
Artikel 8: Präsidium
Artikel 9: Haushaltsführung
Artikel 10: Beiträge
Artikel 11: Eintragung
Artikel 12: Auflösung

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Artikel 1
Name und Zweck

  1. Der Name des Vereins ist:
    "Clipper" Deutsches Jugendwerk zur See e.V.
    Er hat seinen Sitz in Bremen.
  2. Der Verein hat den Zweck, Jugendlichen, aber auch gegebenenfalls anderen an der Segelschiffahrt Interessierten Gelegenheit zu geben, auf geeigneten Segelschiffen unter fachkundiger Leitung den Segelsport im Rahmen traditioneller Seemannschaft zu betreiben.
    Mit der aktiven Teilnahme an dem außergewöhnlichen sportlichen Erlebnis der Segelschiffahrt und den besonderen Lebensbedingungen auf See soll der körperlichen und geistigen Entwicklung in der pädagogischen Tradition segelnder Schulschiffe ein besonderer Anstoß gegeben werden. Dabei soll im Sinne einer demokratischen Erziehung der hier unentbehrliche Gruppengeist gefördert, der Sinn für Verantwortung entwickelt und soziales Verhalten geübt werden. Wettfahrten (insbesondere Oldtimer-Regatten) sollen nach Möglichkeit in das Segelprogramm eingebaut werden.
    In diesem Sinne macht sich der Verein die Förderung des Segelsports und die Jugendpflege und darüber hinaus die Jugendfürsorge zu seinen besonderen Aufgaben. Er ist gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
    Durch die der Seefahrt eigentümlichen Begegnungen mit anderen Menschen und anderen Kulturkreisen soll die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten und die Völkerverständigung gefördert werden.
    Der Verein betrachtet es nicht als seine Aufgabe Berufsvorbereitung oder die Ausbildung von Yachtseglern zu betreiben; vielmehr sind Vermittlung seemännischer Kenntnisse und Fertigkeiten natürliche Begleiterscheinungen des Lebens in den Bordgemeinschaften auf Segelschiffen.
    Neue Stammbesatzungsmitglieder erlernen eigenverantwortliches Handhaben und Führen eines Segelschiffes unter Anleitung erfahrener Clipper-Kapitäne.

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Artikel 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag und dessen Annahme gemäß Art.2 (4) erworben. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Segeltörn.
  3. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder können in das Präsidium - nicht aber in den Schifferrat - gewählt werden.
  4. Über Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet der Schifferrat nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schifferrates oder des Präsidiums verliehen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    - Ableben
    - Austritt, der mit einmonatiger Frist auf den Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden kann; die Erklärung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
    - Ausschluß durch den Schifferrat:
    Der Ausschluß durch den Schifferrat kann erfolgen, wenn das Mitglied
    a) sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen,
    b) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
    c) seine Beitragszahlungen einstellt oder in Konkurs fällt,
    d) einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag 8 Wochen nach der zweiten Mahnung hat,
    e) (neues Mitglied), von dem keine Lastschrifteinzugsermächtigung vorliegt, 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
    Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. In den Fällen a) und b) ist gegen den Beschluß die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

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Artikel 3
Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) das Präsidium
    b) der Schifferrat
    c) die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Schifferrat Ausschlüsse einsetzen.
  3. Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In besonderen Fällen kann vom Schifferrat ein Aufwendungsersatz bewilligt werden.

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Artikel 4
Mitgliederversammlung

  1. Folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten:

    • die Wahl von Mitgliedern des Schifferrates
    • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Art. 2 Abs. 3
    • die Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Festlegung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge
    • Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere gemäß Artikel 2 Abs. 4
    • die Wahl der Rechnungsprüfer
    • die Vornahme von Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteilen der Anwesenden, in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit, es sei denn, daß sie nicht beschlußfähig ist.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Schifferratsmitglieder anwesend ist
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Schifferrates ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
    Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht grundsätzlich mündlich. Werden schwerwiegende Verstöße gegen Art. 9 festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Vorsitzenden und dem Präsidium zuzustellen ist. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

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Artikel 5
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Schifferrates statt. Sie ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
  3. Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Schifferrates schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 21 Tagen ist einzuhalten.
    In Notfällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch das zuständige Mitglied des Schifferrates mit einer Frist von 24 Stunden auf schriftlichem, telegraphischem oder fernmündlichem Wege einberufen werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Schifferrat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen; auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  5. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind beim Schifferrat schriftlich bis zu dem 1. Dezember einzureichen, der der Mitgliederversammlung vorausgeht.

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Artikel 6
Stimmrecht

  1. Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Stehen mehrere Mitglieder (juristische Personen) unter gleicher Leitung, so hat diese Gruppe pro Mitglied eine Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf Stimmen.
  2. Die Stimmberechtigung wird bei Teilnahme an Mitgliederversammlungen anhand der Mitgliederliste und durch Kontrolle der Beitragszahlung festgestellt.

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Artikel 7
Schifferrat

  1. Der Schifferrat ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Zwei Mitglieder des Schifferrates sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
  3. Der Schifferrat bestimmt einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Er gibt sich weiterhin eine Geschäftsordnung.
  4. In der Geschäftsordnung ist die Sachzuständigkeit der Mitglieder des Schifferrates zu regeln. Die Zuständigkeit für die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden.
  5. Den Vereinsmitgliedern ist die Geschäftsordnung jährlich einmal mitzuteilen.
  6. Der Schifferrat setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen; juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Schifferrat ausgeschlossen.
  7. a) Die Wahl zum Schifferrat hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht werden, das stimmberechtigt ist.
    b) Die Mitglieder des Schifferrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben eine persönliche Amtszeit von drei Jahren.
    c) Scheidet ein Mitglied des Schifferrates während der dreijährigen Amtszeit aus, so kann der Schifferrat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen. Das Ersatzmitglied muß in der nächsten ordentlichen Versammlung gem. Art. 7, Abs.7b) gewählt werden.
  8. Der Schifferrat wählt einstimmig die Mitglieder des Präsidiums.
  9. Der Schifferrat ist berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.

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Artikel 8
Präsidium

  1. Die Mitglieder des Präsidiums werden einstimmig durch den Schifferrat gewählt.
  2. Das Präsidium berät den Schifferrat. Zu diesem Zweck soll es mindestens einmal im Jahr eine Versammlung abhalten, zu der es jedes Mitglied des Schifferrates laden kann. Auf der Versammlung soll das Präsidium einen Präsidenten wählen.
  3. Die Bestellung zum Mitglied des Präsidiums erfolgt für mindestens fünf Jahre; sie kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

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Artikel 9
Haushaltsführung

  1. Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Schifferrat einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
  3. Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, ausgenommen einen jeweils vom Schifferrat zu beschließenden Aufwendungssatz bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.
  4. Die Entlastung für die Kassen- und Rechnungsführung erteilt die Mitgliederversammlung. Vorher ist die Kassen- und Rechnungsführung durch gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.

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Artikel 10
Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge für Erwachsene und juristische Personen sind gleich.
    Für Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr wird der Mitgliedsbeitrag deutlich niedriger festgesetzt.
  2. Die Beitragszahlung muß für das laufende Jahr bis zum Termin der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt bzw. Nicht durch den Schifferrat gestundet oder erlassen ist.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Auf besonderen Antrag kann der Schifferrat auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist.

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Artikel 11
Eintragung

  1. Der Verein wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragen. Er wird sich außerdem um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein und seiner besonderen Förderungswürdigkeit bemühen.
  2. Zur Förderung des Vereinszieles kann der Verein die Mitgliedschaft in Dachverbänden anstreben.

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Artikel 12
Auflösung

  1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Ist im Falle einer Auflösung überschießendes Vermögen vorhanden, so fällt es an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

 

Gründung in Bremen, den 6. Januar 1973
 

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