International änderten sich die Anforderungen ebenfalls. So müssen alle Befähigungszeugnisse (Deck, Maschine und Funk) neben dem deutschsprachigen Wortlaut auch einen englischen Wortlaut besitzen, aus dem hervorgeht, um welche Befähigung es sich handelt. Dieses gilt natürlich nicht nur für den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein sondern auch für den Traditionsschiffereintrag.
Leider führt diese bei den in der Übergangszeit vor 1997 ausgestellten Zulassungen des BVM zu Schwierigkeiten. Sie sind zwar weiterhin gültig, da sie aber nur in deutscher Sprache sind, gibt es im Ausland Probleme.
Die Besetzung von Traditionsschiffen mit Führungspersonal
muss erfolgen:
- mit Patentinhabern aus der Berufsschifffahrt, d.h. mit aktuell gültigem nautischen oder technischen STCW-Patent.
- durch Inhaber des Sportseeschifferscheines (SSS) bzw Sporthochseeschifferscheines (SHS) mit dem Zusatzeintrag der Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen als Schiffer .
- durch Inhaber des Sportseeschifferscheines (SSS), Sporthochseeschifferscheines (SHS)
mit dem Zusatzeintrag zum Betreiben der Maschinenanlage oder des Befähigungsnachweises
als Machinist auf Traditionsschiffen.
- für Schiffe mit einer Funkanlage für das Seegebiet A1 (AL, AM, SD) ist ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BGBF I) oder eine Short Range Certificate (SRC) nötig.
- für Schiffe mit einer Funkanlage für das Seegebiet A1 und A2 (JS) ist ein Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) oder ein Long Range Certificate (LRC) nötig.
Die Einträge für Schiffer können auf Motor
getriebene Fahrzeuge, die für Maschinisten auf Diesel oder Dampfanlagen
beschränkt werden.
Grundsätzlich gilt natürlich auch weiterhin, dass der Betreiber der Traditionsschiffe
für einen sicheren Schiffsbetrieb sorgen muss und für die
qualifizierte und ausreichend Besetzung mit nautischen und technischen
Führungspersonal verantwortlich ist. Darüber hinaus obliegt dem
Eigner die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eignung der Schiffsleute
auf seinem Schiff unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation
und des beabsichtigten Reiseverlaufes.
Die Mindestbesetzung mit Führungspersonal wurde für Schiffe
von 25-55m Rumpflänge wie folgt festgelegt: